Wer stellt einen Energieausweis aus?
Der Energieausweis ist ein entscheidendes Dokument beim Verkauf, der Vermietung oder bei der Sanierung einer Immobilie. Er informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und kann Einfluss auf dessen Marktwert haben. Doch wer ist eigentlich berechtigt, einen solchen Energieausweis auszustellen?
Gewerbetreibende mit Berechtigung
Nicht jeder hat die Berechtigung, einen Energieausweis auszustellen. Dazu befugt sind ausschließlich Gewerbetreibende aus bestimmten Bereichen, die über das notwendige Know-how und die Fachkenntnisse verfügen, um die Energieeffizienz eines Gebäudes korrekt zu bewerten. Es ist also nicht ausreichend, lediglich gewerbetreibend zu sein, sondern es müssen spezielle Voraussetzungen und Qualifikationen erfüllt werden.
Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:
Gewerbetreibende in folgenden Sparten
Baumeisterinnen/Baumeister
Elektrotechnik
Gas- und Sanitärtechnik
Heizungstechnik
Kälte- und Klimatechnik
Lüftungstechnik
Zimmermeisterin/Zimmermeister
Ingenieurbüros für:
Bauphysik
Elektrotechnik
Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
Innenarchitektur
Maschinenbau
Technische Physik
Umwelttechnik
Verfahrenstechnik
Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)
Ziviltechniker
Architektin/Architekt
Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
Bauingenieurwesen
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
Technische Physik
Verfahrenstechnik
Maschinenbau
Gebäudetechnik
Fazit
Die Ausstellung eines Energieausweises erfordert spezielles Wissen und Expertise, um korrekt und rechtssicher zu sein. Es ist daher von größter Bedeutung, dass Immobilienbesitzer sicherstellen, dass ihr Energieausweis von einer qualifizierten und berechtigten Person erstellt wird. Dies garantiert nicht nur die Genauigkeit des Dokuments, sondern auch dessen Rechtsgültigkeit im Falle eines Immobilienverkaufs oder einer Vermietung.